Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften
Der Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften ist und bleibt ein spannendes Thema
Der Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften ist und bleibt ein spannendes Thema
Der Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften ist und bleibt ein spannendes Thema
Bereits im Februar 2020 (Urteil vom 12.02.2020 – XI R 24/18) hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Thema befasst und als konsequente Schlussfolgerung aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Anforderungen an einen Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften gelockert. Es folgten ein Vorlagebeschluss durch den BFH im September 2020 (Beschluss vom 23.09.2020 – XI R 22/18) und ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg im Dezember 2020 (Urteil vom 28.12.2020 – 6 K 214/18 U), die sich ebenfalls mit der Frage beschäftigen, wann eine (vorgeschaltete) Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Hintergrund: Die Berechtigung einer Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Holdinggesellschaft selbst umsatzsteuerbare Ausgangsumsätze erbringt. Das heißt, sie muss selbst eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben und Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne sein.
Um eine wirtschaftliche Tätigkeit der Holdinggesellschaft anzunehmen, sind der bloße Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen laut EuGH nicht ausreichend. Von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist jedoch dann auszugehen, wenn die Beteiligung mit einem mittelbaren oder unmittelbaren Eingriff in die Verwaltung der Tochtergesellschaft(en) einhergeht und ein solcher Eingriff die Vornahme steuerpflichtiger Umsätze umfasst (sog. Funktionsholding). Dies ist bspw. bei der Erbringung von administrativen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen an die Tochtergesellschaft oder auch bei der Überlassung von Personal der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft gegen Erstattung der Kosten der Fall. Da der EuGH in seiner Rechtsprechung den Eingriffsbegriff weit auslegt und eine zusätzliche Eingriffsqualität nicht fordert, hat auch der BFH im Februar 2020 entgegen der damaligen Sicht der Finanzverwaltung entschieden, dass die Ausgangsleistungen einer Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaften keine besondere Qualität (z. B. im Sinne eines „Eingreifens“) aufweisen müssen. Zudem bedürfe es für die Qualifikation als Leistung gegen Entgelt keiner Gewinnmarge und eine Gewinnerzielungsabsicht sei allgemein im Umsatzsteuerrecht nicht entscheidend. Auch ein Einsatz eigenen Personals der Holdinggesellschaft sei nicht erforderlich.
Im Hinblick auf den grundsätzlich erforderlichen Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung hat es der BFH im Februar 2020 außerdem ausreichen lassen, wenn es sich bei den Kosten für die Eingangsdienstleistungen um allgemeine Aufwendungen und somit um Kostenelemente der Leistungen der steuerpflichtigen Holdinggesellschaft gegenüber ihren Tochtergesellschaften handelt. Der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung könne dann in der wirtschaftlichen Verknüpfung mit der Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft gesehen werden.
Urteil des FG Hamburg:
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Publikums-KG, die wiederum an verschiedenen Schiffs-KGs beteiligt war, mit diesen einen so bezeichneten Dienstleistungsvertrag geschlossen, worin sich die Holding-KG verpflichtete, für die Schiffs-KGs kaufmännische Leistungen zu erbringen und ihnen als allgemeine betriebswirtschaftliche Beraterin zur Seite zu stehen. Dieser Vertrag wurde laut eigener Einlassung nur deshalb geschlossen, um umsatzsteuerrechtlich Unternehmer zu sein und damit die Vorsteuern aus den Eingangsleistungen ziehen zu können. Die Holding-KG meldete steuerpflichtige Umsätze und Vorsteuerbeträge an. Nach einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Vorsteuerbeträge nicht an. Es vertrat die Auffassung, die Holding-KG sei nicht Unternehmer, sondern verfolge nur den Gesellschaftszweck der Beteiligung an Unternehmen. Das FG Hamburg gab der gegen die Festsetzung gerichteten Klage der Holding-KG jedoch statt und folgte den durch EuGH und BFH aufgestellten, o. g. Grundsätzen. Die Klägerin sei als Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen und die allein aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten gewählte Gestaltung durch Abschluss des Dienstleistungsvertrags sei auch zulässig und im Sinne von Steuerumgehungsvorschriften unschädlich. Zudem kam das FG zu dem Schluss, dass die Klägerin auch die Absicht verfolgte, die im Vertrag beschriebenen Leistungen tatsächlich an die Schiffsgesellschaften zu erbringen und der Dienstleistungsvertrag bei einer Gesamtbetrachtung auch über die gesamte Vertragslaufzeit durchgeführt worden sei. Dass die Klägerin durchaus Leistungen erbrachte, die im Ergebnis der ganzen Unternehmensgruppe zugute kamen, sei genauso unschädlich wie das fehlende eigene Personal. Maßgeblich für eine Versagung des Vorsteuerabzugs sei nicht die ggf. teilweise Eigennützigkeit einer Leistung, sondern die fehlende Entgeltlichkeit der Leistungen. Die vereinbarten und tatsächlich gezahlten Vergütungen seien auch keine Dividenden, sondern Sonderentgelte. Die gewählte Pauschalierung der Jahresvergütung spreche nicht gegen die Entgeltlichkeit.
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