Zur aktuellen Steuergesetzgebung
Steuerentlastungen werden erneut auf den Weg gebracht
Steuerentlastungen werden erneut auf den Weg gebracht
Weitere Steuerentlastungen werden auf den Weg gebracht
Es wurden vom Gesetzgeber neben dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Inflationsausgleichsgesetz weitere Steuerentlastungen auf den Weg gebracht bzw. verabschiedet, die Unternehmen und Bürger bezüglich der hohen Inflation und insbesondere aufgrund der steigenden Energiekosten unterstützen sollen.
Gaskunden sollen entlastet werden. Das geschieht durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen. So wird über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und für Fernwärme von 19 % auf 7 % gesenkt – und zwar befristet auf den Zeitraum 1.10.2022 bis 31.3.2024. Ferner ist eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer geschaffen worden.
Zur Unterstützung der Gastronomie erfolgt mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 eine Verlängerung der Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 % auf 7 % (mit Ausnahme von Getränken) bis zum 31.12.2023.
Mit dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 28.10.2022 wird die Energiepreispauschale auch an Rentner und Versorgungsbezieher gezahlt. Diese Pauschale in Höhe von 300 € erhält, wer am 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz hat. Dies betrifft auch erwerbstätige Rentner, die bereits im September die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer erhalten haben. Die Auszahlung soll Mitte Dezember 2022 über die Rentenzahlstellen erfolgen. Die Pauschale ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Um für Geringverdiener einen Anreiz zu schaffen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein, wird in dem Gesetz zudem die Obergrenze für sog. Midijobs ab dem 1.1.2023 von 1.600 € auf 2.000 € erhöht. Bei einem monatlichen Gehalt zwischen 520,01 € und 2.000 € steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer dann gleitend von null auf den vollen Beitrag.
Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden durch die Verordnung zur Änderung der Kurzarbeiterzugangsverordnung vom 15.9.2022 bis zum 31.12.2022 verlängert. Außerdem ermächtigt das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen vom 19.10.2022 die Bundesregierung, den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld per Verordnung nochmals bis Mitte 2023 zu verlängern.
Am 10.10.2022 wurde von der Bundesregierung der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs beschlossen. So gewährt man Produktionsunternehmen unter engen Voraussetzungen eine weitgehende Entlastung von der gezahlten Strom- und Energiesteuer. Damit energieintensive Unternehmen aufgrund der hohen Energiepreise weiterhin entlastet werden, soll diese bislang nur bis zum 31.12.2022 gesetzlich geregelte Steuerbegünstigung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie gern unsere Ansprechpartner aus der Steuerberatung.
HINWEIS: Mit den gesetzlichen Neuregelungen werden viele Maßnahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung vom 3.9.2022 umgesetzt. Kurzfristig folgen sollen weitere geplante finanzielle Entlastungen der Bürger, z. B. durch ein günstiges bundesweites Nahverkehrsmonatsticket.