Das neue Hin­weis­geber­schutz­gesetz ist da

Was Unternehmen nun tun müssen.

Lange hat es auf sich warten lassen, aber nun ist es da: Das viel diskutierte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde am 2. Juni 2023 verkündet und gilt überwiegend ab dem 2. Juli 2023. Für viele Unternehmen besteht jetzt dringender Handlungsbedarf.

Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über bestimmte Verstöße erlangt haben und diese melden. Dabei handelt es sich vor allem um Verstöße aus den folgenden Bereichen:

  • Betrug und Untreue,
  • Bilanzbetrug und Buchhaltungsverstöße,
  • Datenschutz und Privatsphäre,
  • Diebstahl und Unterschlagung,
  • Diskriminierung und Belästigung,
  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzsicherheit,
  • Korruption und Bestechung,
  • Umweltschutz,
  • Verstöße gegen die Menschenrechte sowie
  • Wettbewerbs- und Kartellverstöße.

Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen, interne Meldestellen für die Meldung solcher Verstöße einzurichten.

Die Einrichtung dieser Meldestellen setzt Unternehmen derzeit unter Zeitdruck. Betroffen von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen sind Unternehmen ab 50 Beschäftigten. Bestimmte Unternehmen (insbes. Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungen) müssen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten interne Meldestellen einrichten. Dabei gelten unterschiedliche Fristen. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen die Meldestelle erst ab 17. Dezember 2023 im Unternehmen etabliert haben. Größere Unternehmen (also ab 250 Beschäftigten) müssen schneller tätig werden: sie müssen die interne Meldestelle bereits zum Inkrafttreten des Gesetzes am 2. Juli 2023 eingerichtet haben.

Die Aufgaben interner Meldestellen sind klar definiert: sie betreiben die Meldekanäle, führen das Verfahren bei Eingang einer Meldung und ergreifen sog. Folgemaßnahmen. Das bedeutet, dass sie dem gemeldeten Hinweis nachgehen, Kontakt zum Hinweisgeber halten und regelmäßig interne Untersuchungen beim Beschäftigungsgeber durchführen, um dem gemeldeten Hinweis nachzugehen. Dabei ist eine interne Meldestelle unabhängig in ihrer Aufgabenerfüllung (ähnlich dem Datenschutzbeauftragten) und hat grundsätzlich die Vertraulichkeit der Identität der beteiligten Personen, insbesondere auch gerade der hinweisgebenden Person, zu wahren.

Die interne Meldestelle kann mit eigenen Mitarbeitern des Unternehmens besetzt werden, wenn diese über die erforderliche Fachkunde verfügen, also entsprechend ausgebildet und geschult sind. Oder aber es wird ein „Dritter“, ein Dienstleister, mit dem Betrieb der internen Meldestelle betraut. Für viele Unternehmen dürfte bereits aufgrund des Schulungsaufwandes die Auslagerung der internen Meldestelle an einen Dienstleister die effizienteste Option sein. Zudem sind auf diese Weise persönliche Zwangslagen ausgeschlossen, die entstehen können, wenn es sich um sensible Hinweise handelt und der Mitarbeiter der internen Meldestelle dann möglicherweise zwischen dem Hinweisgeber und seinen Kollegen und Vorgesetzten steht.

Neben der Beratung zum Aufbau einer internen Meldestelle bieten wir unseren Mandanten auch den ausgelagerten Betrieb einer internen Meldestelle an.

Ihre Ansprechpartner:
Hendrik Sünkler, Berater
Lukas Ramke, Vertrieb Hinweisgeberschutzsysteme