M&A – Unter­nehmens­verkauf, Unter­nehmens­kauf und Um­strukturierungen

Als M&A Rechtsanwälte beraten wir unsere Mandanten umfassend rechtlich und steuerlich bei einem Unternehmensverkauf oder Unternehmenskauf sowie bei Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung und Einbringung) und Umstrukturierungen aller Art.

Unternehmensverkauf oder Unternehmenskauf

Wir beraten sowohl bei einem Unternehmensverkauf als auch bei einem Unternehmenskauf und finden die jeweils rechtlich und steuerlich beste Lösung zur Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten.

a) Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA)
Wurde ein Kaufinteressent gefunden – ggf. über einen M&A Berater – werden die Parteien meist schnell herausfinden, ob ein ernsthaftes Interesse an dem Unternehmen besteht und sich ein tiefergehender Austausch lohnt. Ist dies der Fall, wird üblicherweise vor weiteren Gesprächen und vor allem vor dem Austausch von ersten Dokumenten und Informationen eine Vertraulichkeitsvereinbarung (sog. Non-Disclosure Agreement (NDA)) abgeschlossen. Dadurch soll verhindert werden, dass wichtige und sensible Informationen an die Öffentlichkeit gelangen oder der Kaufinteressent diese Informationen für eigene Zwecke verwendet.

b) Absichtserklärung (Letter of Intent, LOI)
Konnten die Parteien sich im Rahmen ihrer Gespräche auf die wichtigsten Eckpunkte der geplanten M&A Transaktion einigen, werden die Ergebnisse in der Regel in einer schriftlichen Absichtserklärung (sog. Letter of Intent (LoI) oder Memorandum of Understanding (MoU)) festgehalten. Hierbei werden üblicherweise das zum Verkauf stehende Unternehmen und dessen Bewertung, Einzelheiten zur Strukturierung der Transaktion, die Herleitung des Kaufpreises sowie das weitere (zeitliche) Vorgehen näher beschrieben und vereinbart. Unsere M&A Rechtsanwälte unterstützen unsere Mandanten bereits in dieser frühen Phase. Denn auch wenn die getroffenen Vereinbarungen meist ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden, kann hiervon im Rahmen der späteren Unternehmensverträge (insbesondere Unternehmenskaufvertrag (sog. SPA)) nur mit einigem Argumentationsaufwand abgewichen werden.

c) Share Deal oder Asset Deal
Bei der Strukturierung der M&A Transaktion ist von großer Bedeutung, ob der Käufer die Anteile am jeweiligen Zielunternehmen (sog. Share Deal) oder dessen einzelne Vermögensgegenstände (sog. Asset Deal) erwirbt. Wirtschaftlich erwirbt der Käufer zwar in beiden Fällen das jeweilige Zielunternehmen. In rechtlicher und steuerlicher Hinsicht bestehen jedoch erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Möglichkeiten. Unser M&A Anwälte unterstützen unsere Mandanten, die jeweiligen Vor- und Nachteile im konkreten Fall abzuwägen und die jeweils passende Lösung zu wählen.

d) Due Diligence Prüfung
Im Rahmen einer M&A Transaktion wird der M&A Anwalt des jeweiligen Käufers das jeweilige Zielunternehmen regelmäßig einer rechtlichen und steuerlichen Prüfung (sog. Due Diligence Prüfung) unterziehen. Neben den typischen Prüfungsfeldern Recht, Steuern und Finanzen und den eher punktuell durchgeführten Prüfungen im Bereich IT und Umwelt geraten mit der sog. ESG Due Diligence Prüfung für den M&A Anwalt neuerdings auch Nachhaltigkeitsthemen in den Fokus bei M&A Transaktionen. Allgemein steht ESG für Environmental (Ökologie), Social (Soziales) und Governance (Unternehmens­führung, -organisation) und bezeichnet inhaltlich die Planung und Umsetzung von nachhaltigen Strategien in diesen Bereichen. Wichtig ist eine solche umfassende Prüfung insbesondere, um rechtliche und steuerliche Risiken für den Käufer zu erkennen und diese in den Transaktionsverträgen (insbesondere im Unternehmenskaufvertrag (sog. SPA)) abzubilden und den Käufer durch entsprechende Garantien und Freistellungen abzusichern.

e) Transaktionsverträge (insbesondere Unternehmenskaufvertrag, SPA)
Als Schwerpunkt seiner Beratungstätigkeit im Rahmen einer M&A Transaktion wird der M&A Anwalt insbesondere den jeweiligen Unternehmenskaufvertrag (sog. SPA) für seinen Mandanten aushandeln und ihn bei allen hiermit zusammenhängenden Punkten rechtlich und steuerlich umfassend beraten.

Neben den üblichen Regelungen eines Kaufvertrages enthält der Unternehmenskaufvertrag insbesondere Regelungen zum Kaufpreis, zu möglichen Kaufpreisanpassungen, den Verkäufergarantien und den Folgen einer Garantieverletzung (sog. Representations and Warranties), Regelungen zu steuerlichen Freistellungen sowie ggf. Wettbewerbsverbote und Verhaltenspflichten der Parteien zwischen der Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrags (sog. Signing) und dem tatsächlichen Vermögensübergang auf den Käufer (sog. Closing).

Nur in Ausnahmefällen findet der tatsächliche Vermögensübergang bereits mit Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrags statt. Oftmals sind für das sog. Closing noch bestimmte Bedingungen zu erfüllen (sog. Closing Conditions). Der M&A Anwalt muss hierbei insbesondere die vor Vollzug der M&A Transaktion ggf. erforderliche Freigabe durch die Kartellbehörden im Auge haben. Eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt ist denkbar, wenn die Umsätze aller beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr die Schwelle von EUR 500 Mio. überschritten haben. Wurde zusammen sogar die Schwelle von EUR 2,5 Mrd. überschritten, kommt ein Fusionskontrollverfahren bei der EU-Kommission in Betracht. Um den Zeitplan nicht zu gefährden und eine ggf. erforderliche Kartellanmeldung spätestens mit Vertragsunterzeichnung (Signing) abzugeben, muss der M&A Anwalt darauf drängen, die notwendigen Informationen und Unterlagen (mit detaillierten Aussagen zur jeweiligen Marktsituation und zu den Auswirkungen der M&A Transaktion auf den jeweiligen Markt) möglichst frühzeitig (d.h. parallel zu den sonstigen Vertragsverhandlungen) vorzubereiten.

f) Grunderwerbsteueranzeige
Insbesondere bei einem sog. Share Deal muss der M&A Anwalt darauf achten, dass die jeweilige Anteilsübertragung im Nachgang grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen (nach Vertragsunterzeichnung) beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden muss. Denn wenn – aus welchen Gründen auch immer – ein Share Deal rückabgewickelt werden muss oder soll, lässt sich nach § 16 Abs. 5 GrEStG die angefallene Grunderwerbsteuer nur wieder rückgängig machen, wenn der (grunderwerbsteuerbare) Vorgang innerhalb der 2-Wochen-Frist tatsächlich (in vollem Umfang und mit allen nach § 20 GrEStG erforderlichen Angaben) beim zuständigen Finanzamt angezeigt worden ist.

Eine M&A Transaktion benötigt daher in jeder Phase eine sorgfältige Vorbereitung und rechtliche und steuerliche Prüfung und Unterstützung durch einen erfahrenen M&A Anwalt.

Umwandlung / Umstrukturierungen

Unsere M&A Anwälte beraten darüber hinaus unsere Mandanten auch bei der Umwandlung oder sonstigen Umstrukturierung von Unternehmen. Üblicherweise unterscheidet man hierbei folgende Formen von Umwandlungen:

  • Verschmelzung
  • Spaltung
  • Vermögensübertragung
  • Formwechsel
  • sonstige nicht im Umwandlungsgesetz geregelte Varianten.

Grundlage für das Umwandlungsrecht ist insbesondere das Umwandlungsgesetz (UmwG). Die steuerlichen Folgen und Besonderheiten ergeben sich hierbei aus dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Zu beachten sind darüber hinaus aber auch Regelungen aus anderen gesellschaftsrechtlichen Gesetzen wie beispielsweise dem Aktiengesetz (AktG) oder dem GmbH-Gesetz (GmbHG). Es gibt allerdings auch Umwandlungs- bzw. Umstrukturierungsvarianten, die nicht im Umwandlungsgesetz geregelt sind, wie beispielsweise die sog. Anwachsung (d.h. dem Übergang des Vermögens einer Personengesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters auf die übrigen Gesellschafter (§ 738 BGB), die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Gesellschaft (§ 20 UmwStG) oder den sog. Anteilstausch (§ 21 UmwStG).

Schwerpunkt unserer Beratung im Bereich M&A ist hierbei zunächst die steuerliche Prüfung der in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten. Anschließend erstellt der M&A Anwalt die für die Durchführung der jeweiligen Umwandlung bzw. Umstrukturierung notwendigen Umwandlungsverträge sowie sonstige rechtliche Dokumente (bspw. Handelsregisteranmeldungen) sowie aus steuerlicher Sicht zu stellende Anträge.

Im Einzelnen umfasst die Tätigkeit unserer Rechtsanwälte für den Bereich M&A insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Planung und Umsetzung von Joint Ventures
  • Begleitung bei der Planung und Steuerung einer M&A-Transaktion
  • Vertragsanbahnung, Letter of Intent
  • Unternehmenskäufe und -verkäufe
  • Unternehmensumwandlungen und Umstrukturierungen
  • Due Diligence
  • Verhandlung, Gestaltung und Vollzug von Verträgen

Charakteristisch für die Arbeit unserer Rechtsanwälte in Oldenburg und Bremen ist dabei jeweils der enge Kontakt zu unseren Mandanten. Dieser persönliche Ansatz ermöglicht es uns, individuell und flexibel auf die Bedürfnisse jedes einzelnen Mandanten einzugehen. Bei unserer Beratung legen wir größten Wert auf Präzision, Qualität und Exzellenz. Unsere Mandanten vertrauen darauf, dass wir nicht nur rechtliche Expertise bieten, sondern auch ein tiefes Verständnis für die wirtschaftlichen Herausforderungen des Mittelstands mitbringen.

In Oldenburg und Bremen sind wir Ihr aktiver und umsetzungsstarker Partner für den Bereich M&A. Mit unserer Expertise und unserem Engagement setzen wir uns dafür ein, dass Ihr Unternehmen rechtlich immer auf der sicheren Seite ist.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Christian Hansen

Dr. Christian Hansen

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Steuerrecht

Telefon: 0441 9710-189
hansen@treuhand-recht.de

Jörg Walzer

Jörg Walzer LL.M. (Taxation)

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Steuerrecht

Telefon: 0441 9710-113
walzer@treuhand-recht.de

Michael Wurthmann

Michael Wurthmann

Rechtsanwalt, Steuerberater

Telefon: 0441 9710-139
wurthmann@treuhand-recht.de